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Aufsperrdienst, Schloß, Schlüssel, Sicherheit

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29.03.2411:57:07

Einbruchschutz-Lexikon

(Bezugsquelle)

Z wie...
Zusatzschloss (mit Sperrbügel)

Zusatzschlösser mit Sperrbügel werden wie der Name sagt zusätzlich zum eigentlichen Türschloss angebracht und erhöhen so zum einen den Widerstandswert der Tür und zum anderen den Anwesenheitsschutz von Personen.

Ein integrierter Sperrbügel ermöglicht ein spaltbreites Öffnen der Tür in gesicherter Position. Somit kann von außen nicht mit Gewalt geöffnet werden.

Siehe auch:

  1. Türsicherung
Zutrittskontrolle

Im Vordergrund steht dabei die Regelung des Personenflusses: Mit einem Zutrittskontrollsystem kann ausgewählten Personenkreisen eine Zutrittsberechtigung für bestimmte Räume oder Gebäudeteile gegeben werden.

Der Zugang lässt sich nach zeitlichen Vorgaben definieren, so dass er auf individuelle Geschäfts- oder Arbeitszeiten abgestimmt werden kann. Einfache Zutrittskontrollsysteme mit elektromechanischen Komponenten sind eine wirksame Erweiterung mechanischer Sicherheitstechnik.

Anstelle eines rein mechanischen Schlosses tritt ein elektromechanisches Sperrelement: Mit einem codierten Schlüssel, einer Chipkarte, einem PIN-Code oder einem biometrischen Merkmal kann der Zutritt ermöglicht werden.

Je nach Art des so genannten Identifikationsmittels werden die Signale von elektronischen Schließzylindern, Kartenleseeinheiten oder (Zahlen-) Tastaturen aufgenommen und zu einer Zentrale weitergeleitet.

In der Zutrittskontrollzentrale erfolgt die Prüfung und gegebenenfalls die Freischaltung der Tür durch das Sperrelement (elektrische Türöffner, Motorschlösser und Ähnliches).

Siehe auch:

  1. Codierter Schlüssel
  2. Türsicherung
  3. Türspion
  4. Zusatzschloss (mit Sperrbügel)
Zwangsläufigkeit

Unter Zwangsläufigkeit versteht man eine Maßnahme, die verhindert, dass eine nicht in allen Teilen funktionsfähige Einbruchmeldeanlage scharfgeschaltet werden kann oder bei einer scharfgeschalteten Einbruchmeldeanlage versehentlich ein Externalarm durch den Betreiber ausgelöst wird (zum Beispiel beim Betreten von Räumen ohne vorherige Unscharfschaltung).

Das heißt, durch die Maßnahmen der Zwangsläufigkeit sollen Fehlalarme bei Alarmanlagen verhindert werden, so dass die Alarmanlage nur dann Alarm gibt, wenn tatsächlich ein außergewöhnliches Ereignis eingetreten ist.

Für den Besitzer einer solchen Anlage bedeutet das, dass er dazu verpflichtet ist, seine Alarmanlage so professionell einrichten zu lassen, dass Fehlalarme und ein somit unnötiges Ausrücken der Polizei ausgeschlossen werden kann.

Siehe auch:

  1. Alarmanlage
  2. Externalarm
  3. Falschalarm
  4. Scharfschalten
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